Steuerfreie Lohnbestandteile
- Reisekostenersatz
- Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge
- Warengutscheine
- Zuschüsse zu Kinderbetreuungskosten (insbesondere Kindergarten)
- Betriebsveranstaltungen
- Aufmerksamkeiten
- Berufskleidung
- Fort- und Weiterbildung
- Belegschafts-, Personalrabatte
- Umzugskosten
- Unterstützung in Notfällen
- Gesundheitsförderung der Arbeitnehmer
Reisekostenersatz
Pro gefahrenen Kilometer gelten folgende Sätze:
| PKW: | € 0,30 (zzgl. € 0,02 für jede mitgenommene Person) |
| Motorrad: | € 0,13 (zzgl. € 0,01 pro mitgenommene Person) |
| Moped und Mofa: | € 0,08 |
| Fahrrad: | € 0,05 |
Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge
Die Zuschläge dürfen folgende Prozentsätze des Grundlohnes nicht übersteigen:
- für Nachtarbeit 25 Prozent,
- für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
- für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent und
- für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent.
Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr.
Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. Als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.
Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.
Hinweis: Seit 1.7.2006 ist die Sozialversicherungsfreiheit von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen auf einen Grundlohn von 25 € je Stunde begrenzt, während es steuerlich bei einem maximalen Stundengrundlohn von 50 EUR bleibt. Dies führt dazu, dass Steuer- und Sozialversicherungsrecht voneinander abweichen.
Warengutscheine
Warengutscheine, die bei einem Dritten einzulösen sind (insbesondere
Tankgutscheine), sind nur dann steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn
sie nicht auf einen Höchstbetrag in Euro lauten, sondern ausschließlich
die Sache konkret bezeichnen. Für Tankgutscheine bedeutet dies, dass nur
Angaben zur Ware gemacht werden dürfen, also z. B. „Gutschein über 30
Liter Super-Benzin“.
Unter diese Regelung fällt auch die Überlassung eines sog. „Job-Tickets“:
Solche Monatskarten des öffentlichen Personenverkehrs können ohne
Lohnsteuer- oder Sozialversicherungsabzüge überlassen werden, wenn der
Arbeitgeber nicht mehr als 44 € monatlich dem Arbeitnehmer zuwendet.
Die Bezahlung der eingelösten Gutscheine muss vom Arbeitgeber direkt an
den Aussteller der Gutscheine (die Tankstelle, den Verkehrsträger)
erfolgen. Der Arbeitgeber darf nicht dem Arbeitnehmer den von ihm
verauslagten Betrag erstatten. Der Warenwert der ausgegebenen Gutscheine
muss unter der Freigrenze von 44 € monatlich pro Arbeitnehmer bleiben. Bei
auch nur geringfügigem Übersteigen dieser Grenze wird der volle Betrag
steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Zuschüsse zu Kinderbetreuungskosten (insbesondere Kindergarten)
Von Abgaben unbelastet sind Zuschüsse des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Hierzu zählen betriebseigene und außerbetriebliche Kindergärten, Kindertagesstätten und auch eine Unterbringung bei einer Tagesmutter, sofern diese nicht als Angestellte des Arbeitnehmers anzusehen ist, sondern als Selbstständige tätig wird.
Betriebsveranstaltungen
Zuwendungen sind für den Arbeitnehmer steuerfrei, wenn sie einen Betrag von € 110,00 (inkl. Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Als Betriebsveranstaltungen gelten Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern und Betriebsausflüge. Maximal 2 gleichartige Veranstaltungen pro Jahr sind möglich; höchstens € 110,00 pro Arbeitnehmer und Veranstaltung.
Aufmerksamkeiten
Steuerfrei bleiben typische Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von € 40,00 pro Jahr. Typische Aufmerksamkeiten sind Geschenke wie Bücher, Blumen, CDs zum Geburtstag oder zu Weihnachten.
Berufskleidung
Typische Berufskleidungen sind zum Beispiel der Blaumann, Arbeitshandschuhe, Kellnerkleidung.
Fort- und Weiterbildung
Eine Weiterbildung bzw. Fortbildung liegt vor, wenn eine Weiterbildung in einem bereits ausgeübten Beruf erfolgt. Bezahlt bzw. erstattet der Arbeitgeber diese Kosten, so können diese steuerfrei vereinnahmt werden.
Belegschafts-, Personalrabatte
Mit Belegschafts- oder Personalrabatten werden Arbeitnehmern kostenlose oder verbilligte Waren bzw. Dienstleistungen überlassen. Der erzielte Preisvorteil durch Personalrabatt ist bis zu einem Freibetrag von € 1.080,00 pro Kalenderjahr steuerfrei.
Umzugskosten
Kosten für einen beruflich veranlassten Umzug können in voller Höhe erstattet werden.
Unterstützung in Notfällen
Bei Krankheits- und Notfällen kann eine Zahlung bis zu € 600,00 steuerfrei erfolgen.
Gesundheitsförderung der Arbeitnehmer
Steuerfrei sind bis zu 500,00 € pro Arbeitnehmer im Jahr z. B. für Yogakurse, Raucherentwöhnungskurse, Rückenschule, Pilateskurse etc. Der Arbeitgeber muss die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der einzelnen Maßnahme nachweisen können.


